Gemeinnützigkeit

 

Warum sollte der Helferverein auch den Status „gemeinnützig“ anstreben?

Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, dann hat er einen steuerlichen Sonderstatus. Er kann z.B. von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit werden, sowie Umsatzsteuervergünstigungen in Anspruch nehmen und Zuwendungsbestätigungen (früher: Spendenbescheinigungen) ausstellen. Dies wirkt sich insofern aus, dass er für bestimmte Geschäftsabläufe (z.B. Verkauf von Vereinseigentum usw.) einen anderen Steuersatz verrechnen kann als eine normale Firma, bzw. hierfür überhaupt keine Steuern zu zahlen braucht, weil er zum Wohl der Allgemeinheit tätig ist.

Ein weiterer großer Vorteil ist, dass die Zuwendungen an einen gemeinnützigen Verein für den Zuwendenden steuerliche Vorteile mit sich bringt. Damit steigt der Anreiz bzw. die Bereitschaft, zu spenden, da der Spender seine Spenden bis zu einer gewissen Höhe von der Steuer „absetzen“ kann.

Ein Verein wird als steuerbegünstigt, also gemeinnützig anerkannt, wenn er nach der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung (AO) fördert (vgl. dazu auch § 48 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Es empfiehlt sich deshalb,  dem Finanzamt einen Entwurf der Satzung zur Prüfung einzureichen, bevor die Satzung verabschiedet werden soll.

Für die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ist unerheblich, ob der Verein durch Eintragung im Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt hat oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt.

Wie wird ein Verein „gemeinnützig“? Was muss beantragt werden?

Ein Verein kann im Rahmen eines besonderen „Anerkennungsverfahren“ vom jeweils zuständigen Finanzamt als „gemeinnützig“ einstufen lassen. Damit ist gemeint, dass der jeweilige Verein eine Steuerbefreiung wegen seiner Gemeinnützigkeit bekommt.

Im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren entscheidet das jeweilige Finanzamt jeweils für einen Veranlagungszeitraum (normalerweise 3 Jahre) über diese Steuerbefreiung. In diesem Zeitraum kann der Verein von seiner Pflicht bestimmte Steuern bezahlen zu müssen befreit werden. Auch von der Pflicht zur Abgabe einer jährlichen Steuererklärung kann der Verein so entbunden werden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang immer mit einem Vereinsrechts-/Steuerberater und oder dem Finanzamt zu klären, für welche Steuern dies gilt und was ggf. für den jeweiligen Verein am sinnvollsten ist.

An dieser Stelle sei insbesondere erwähnt, dass ein Verein beim Betrieb eines Vereinsheims beispielsweise nicht von seiner Umsatzsteuerpflicht befreit ist.

Für die Anfertigung einer Steuererklärung muss ein Formularblatt (mit dem Namen „GEM1“) und ggf. dessen Anlagen ausgefüllt und beim Finanzamt abgegeben werden.

Bei neu gegründeten Vereinen bescheinigt das zuständige Finanzamt auf Antrag, dass der Verein steuerlich erfasst ist und die Satzung alle Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt. In der Regel reicht es beim Erstantrag aus, einen schriftlichen Antrag zustellen und daran die Vereinssatzung und das Gründungsprotokoll beizulegen.

Wird ein Verein dauerhaft als gemeinnützig anerkannt?

Ein Verein kann sich nicht im Rahmen eines besonderen Anerkennungsverfahrens auf Dauer als gemeinnützig qualifizieren lassen. Über Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt jeweils nur im Veranlagungsverfahren für den einzelnen Veranlagungszeitraum.

Die Voraussetzung dafür regelt die Abgabenordnung (AO). Vereinfacht sind dies: ein gemnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 AO), eine Tätigkeit zu Gunsten der Allgemeinheit, die Selbstlosigkeit, die Unmittelbarkeit (der Verein selbst muss den steuerbegünstigten Zweck verfolgen) und die Ausschließlickeit (der Verein darf nur seine steuerbegünstigten Zwecke verfolgen).

Gibt es die Möglichkeit, vorläufig als „gemeinnützig“ eingestuft zu werden?

Die Möglichkeit sich eine sogenannte „vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit“ ausstellen zu lassen, besteht.

Hat ein Verein den Status „gemeinnützig“ erlangt, wird er regelmäßig (regelmäßig ca. alle drei Jahre) vom Finanzamt überprüft. Der Verein wird aufgefordert, eine „Steuererklärung“ über den vergangenen Zeitraum einzureichen. Hierzu reicht es aus, ein einfaches Formular des Finanzamts auszufüllen sowie einen Kassen- und einen Tätigkeitsbericht in Kopie hinzuzufügen, aus dem die satzungsgemäße Verwendung der Gelder und die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins hervorgehen. Als Tätigkeitsbericht wird in der Regel das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung akzeptiert, wenn darin die Tätigkeit des Vereins ausreichend geschildert wurde (Tätigkeitsbericht des Vorstandes).

Ist eine gewisse wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins zulässig, ohne das die Gemeinnützigkeit beeinträchtigt wird?

Der Gesetzgeber gestattet den Vereinen unter bestimmten Voraussetzungen, sich auch außerhalb des steuerbegünstigten Zwecks (ideeller Bereich) zu betätigen.

Beispiele für eine solche Betätigung sind Durchführung von Basaren und  Flohmärkten, Verkauf von Speisen und Getränken bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, der Verleih von z.B. Zelten usw.

Damit soll den Vereinen die Möglichkeit gegeben werden, durch eine wirtschaftliche Betätigung Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu beschaffen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf nicht Satzungszweck sein. Er muss gegenüber der steuerbegünstigten Betätigung im ideellen Bereich (=Zweckbetrieb) nachrangig sein.

Da die Abgrenzungskriterien unklar sind, empfiehlt sich vor der Aufnahme jeglichen Geschäftsbetriebes eine Voranfrage beim zuständigen Finanzamt.

Soweit ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, entfällt für diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Steuerbefreiung (partielle Steuerpflicht). Für den ideellen Bereich kann dabei dann die Steuerfreiheit unberührt bleiben.

Grundsätzlich ist aber jeder Verein verpflichtet, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu führen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den festgelegten Anforderungen und Satzungsbestimmungen entspricht.

Ist es einer gemeinnützigen Organisation verboten, Gewinne zu erzielen?

„Verboten“ ist dies nicht; auch die Steuerbegünstigung (umgangssprachlich: Gemeinnützigkeit) der Organisation ist dadurch nur gefährdet, wenn sie in erster Linie auf Gewinnstreben zum eigenen Vorteil des Vereins oder dem von ihr nahestehenden Personen gerichtet ist. Umfängliche geschäftliche Betätigungen außerhalb des ideellen gemeinnützigen Tätigkeitsspektrums können allerdings steuerpflichtig sein (vgl. ausführlicher oben).

Ist es problematisch, wenn sich der Vereinszweck mit erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten eines / mehrerer seiner Mitglieder oder diesen nahestehenden Personen überschneidet?

Dies kann in der Tat wegen eines Verstoßes gegen den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Selbstlosigkeit oder des vereinsrechtlichen Grundsatzes der ideellen Ausrichtung der Fall sein. Daher ist hier eine sehr sorgfältige Gestaltung erforderlich.

Dürfen einem Vorstandsmitglied seine Auslagen erstattet werden oder darf ihm der Verein eine Entschädigung für den eingesetzten Zeitaufwand zahlen?

Wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht, ist dies zulässig. Andernfalls dürfen
nach Meinung der Finanzverwaltung in der Regel nur aus Anlass der Tätigkeit konkret entstandene Fremdauslagen ersetzt werden, falls sich dies aus Vereinsgewohnheitsrecht oder einem Mitgliederversammlungsbeschluss ergibt.

Ein großzügigeres Vorgehen gefährdet die Steuerbegünstigung.

Stellen Zahlungen an Vorstandsmitglieder eine Gefahr für die Gemeinnützigkeit dar?

Grundsätzlich gilt: Vergütungen an Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich nicht möglich!

Dabei ist allerdings zu beachten, dass dies nur für eine Vergütung, also die Zahlung eines Geldbetrages für eine Tätigkeit als solche gilt. Möglich ist es aber eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen.

Es ist ohne weiteres möglich, dass z.B. für Fahrten im Interesse des Vereins, die außerhalb des Vereinssitzes vorgenommen werden, eine steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von max. 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer bei Benutzung des Privatwagens gewährt wird. Dabei ist aber zu beachten, dass einzelne Finanzämter die angegebene Kilometerzahl exakt prüfen.

Außerdem können gegen Vorlage von Belegen z.B. Telefonkosten, verauslagte Kosten für Büromaterialien, Internet u.ä. ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit und ohne, dass eine Steuerpflicht für den Empfänger entsteht, erstattet werden.

Am 10. Oktober 2007 wurde das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ beschlossen, nach dem pauschale Aufwandsentschädigungen ohne Einzelnachweis in Höhe von bis zu 500 Euro pro Jahr (durchschnittlich 41,66 Euro pro Monat) gezahlt werden können, die weder beim Verein noch beim Empfänger zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen. Der Betrag muss aber tatsächlich auch bezahlt worden sein. Es handelt sich also nicht um einen Steuerfreibetrag der pauschal vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden kann.
Für die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen müssen Beschlüsse des Vorstandes existieren und der Verein muss natürlich wirtschaftlich dazu in der Lage sein.

Wichtig ist, dass die Zahlung dieser Entschädigungen meist nicht ohne Änderung der Satzung möglich ist und außerdem sehr genau dokumentiert werden müssen. Letztlich sollte sich die jeweilige HV sogar bestätigen lassen, dass die Pauschale nicht schon in einem anderen Verein in Anspruch genommen wurde.
Um Fehler und Unannehmlichkeiten zu Vermeiden sollte in jedem Fall vorher mit dem zuständigen Finanzamt  gesprochen werden.

Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder

In gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht akzeptieren die Finanzämter allenfalls „Aufmerksamkeiten“ an Mitglieder (Anwendungserlass zu § 55 AO Nr. 3).

Was sind angemessene Aufmerksamkeiten?
Damit ein Verein gegenüber dem Finanzamt keinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorwurf riskiert, muss eine Aufmerksamkeit eine allgemein übliche und nach der Verkehrsauffassung angemessene sein. Es gibt bisher keine gesetzliche Regelung noch eine bindende Verwaltungsanweisung für die Finanzämter.
Üblich ist eine Grenze von 40 EUR (ehemals 60 DM) je Mitglied und Jahr.
Dabei ist immer zu beachten, dass dies ein Gesamtbudget pro Mitglied und Jahr darstellt, also nicht je Veranstaltung diese Grenze gilt!

Wichtig ist auch, dass man die Rahmenkosten einer Veranstaltung berücksichtigt. Insbesondere fallen darunter zum Beispiel die Kosten für einen DJ, der eine Abendveranstaltung abrundet, oder ähnliches.

Sonderveranstaltung: Vereinsjubiläum
Handelt es sich um ein besonderes Vereinsjubiläum kann der Verein (aber nur für die Ausrichtung der Veranstaltung)je nach Finanzamt etwa 5-10% seines Jahresumsatzes verwenden

Was ist bei Ausgaben für Vereinsehrungen zu beachten?
Der Vereinsvorstand kann Ehrungen in Form von Sachgeschenken vornehmen. Hierfür steht noch einmal der Betrag von etwa 40 EUR zur Verfügung. Allerdings darf dieser Betrag insgesamt nicht überschritten werden, falls zusätzlich zur Ehrung noch eine Bewirtung, etc. stattfinden soll.

Ausgenommen von diesen Begrenzungen sind sog. Zielveranstaltungen. Das sind solche, bei denen der Satzungszweck im Vordergrund steht (Übung, Weiterbildung, etc.). Diese Zielveranstaltungen sollten sorgfältig für eine evtl. Prüfung dokumentiert und die Daten aufbewahrt werden.

Folgende Punkte sollten dokumentiert werden:

  • Veranstaltung
  • Ort der Veranstaltung
  • Datum / Zeitraum
  • Teilnehmerkreis
  • Angefallene Kosten