Mitgliederversammlung

Was ist die Mitgliederversammlung und welche Aufgaben hat sie?

Die Mitgliederversammlung ist, der Name lässt es schon erkennen, eine Versammlung der Mitglieder des Vereins. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die Aufgabe, die Angelegenheiten des Verein zu ordnen, sofern nicht durch die Satzung andere Organe des Vereins (z.B. der Vorstand), diese Angelegenheiten zu erledigen haben (§ 32 BGB).
Zu klassischen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören beispielsweise:

  • Wahl eines Vorstandes
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl von Kassenprüfern
  • Festlegung von Beiträgen und Umlagen
  • Satzungsänderungen
  • Vereinsangelegenheiten von erheblicher Bedeutung (z.B. Vertragsabschlüsse, Ausgaben ab einer bestimmten Höhe, usw.)
  • Auflösung des Vereins

Wie beschließt die Mitgliederversammlung?

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es findet also eine Abstimmung unter den erschienen Mitgliedern statt. Der Vorschlag mit den meisten Stimmen wird beschlossen. Eine Ausnahme bildet der Beschluss über eine Satzungsänderung. Hier ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Soll der Vereinszweck geändert werden, so müssen alle (nicht nur alle anwesenden) Mitglieder zustimmen (§ 32 BGB). Die Satzung kann jedoch auch eine abweichende Regelung beinhalten, da die §§ 32, 33 BGB nachgiebig sind (§ 40 BGB, siehe oben).

Wann wird eine Mitgliederversammlung einberufen?

Wann die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, ist in der Satzung festzulegen. Eine Einberufung hat zudem zu erfolgen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert (§ 36 BGB). Sie ist auf jeden Fall einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt, sofern nicht in der Satzung ein anderer Anteil bestimmt ist.

Um festzustellen, ob die an der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung interessierte Gruppe die erforderlichen 10% erreicht hat, kann sie Einsicht in die Mitgliederlisten nehmen, da hier ein berechtigtes Interesse vorliegt (vgl. dazu auch oben).

Wie kann sich der Verein gegen das Vereinsleben störende Querulanten wehren?

Auch abweichende Auffassungen haben in einem Verein ihre Berechtigung und tragen zur Meinungsbildung innerhalb des Vereins bei.
Wenn allerdings das Vereinsleben durch unkreatives „Stören“ oder rein querulantorisches Verhalten ganz erheblich beeinträchtigt wird, kann – nach Abmahnung – eventuell ein Vereinsausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten in Betracht kommen. Denn jedes Vereinsmitglied ist zur Förderung der Vereinsziele verpflichtet.

Kann eine mangelnde Beschlussfähigkeit des Vereins durch Schließung der Mitgliederversammlung mit direkt anschließender Neueröffnung der Mitgliederversammlung überwunden werden?

Nein, es sei denn, die Satzung sieht diese Alternative ausdrücklich vor. Wenn grundsätzlich die Gefahr besteht, nicht die erforderliche Teilnehmerzahl zur Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung zu erreichen, sollte in der Satzung der Passus „Beschlussfähigkeit“ auf: „die Mitgliederversammlung ist mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig“ geändert werden.

Ist die Jahreshauptversammlung eines Vereins öffentlich, d.h. hat jeder Zutritt?

Nein. Die Jahreshauptversammlung (= Mitgliederversammlung) ist, sofern die Vereinssatzung keine anderslautende Regelung enthält und kein abweichendes Gewohnheitsrecht besteht, nicht öffentlich. Gäste dürfen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände und ansonsten nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung teilnehmen (wenn die Satzung dies nicht ausschließt). Sie dürfen sich aber nur dann an der Diskussion beteiligen, wenn die Versammlung damit einverstanden ist.

Gibt es Anfechtungsfristen / Verjährungsfristen gegenüber Beschlüssen, die in der Mitgliederversammlung (gemeinnütziger Verein) gefasst werden?

Schwerwiegende Fehler machen einen Mitgliederversammlungs-Beschluss nichtig. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses ist nicht erforderlich – seine Nichtigkeit ist jederzeit zu beachten. Eine „Heilung“ solcher Beschlüsse kann erst nach vielen Jahren eintreten. Dagegen wird bei einem Verstoß gegen Schutzvorschriften zugunsten von Mitgliedern als erforderlich angesehen, dass sich das betroffene Mitglied alsbald auf den Verstoß beruft (strittig).
Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen nichtigen (absolut unwirksamen, z.B. wegen Gesetzesverstoßes, vgl. §§ 143 ff. BGB) Beschlüssen und anfechtbaren, also zunächst gültigen Beschlüssen.

Wieviele Mitglieder müssen bei der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) anwesend sein, damit Beschlussfähigkeit besteht?

Wenn die Satzung keine Vorgaben zur Beschlussfähigkeit enthält und auch nicht die seltene Ausnahme eines Gewohnheitsrechts eingreift, muss ein Mitglied anwesend sein. Anwesenheit und Beschlussfassungen sollten später nachweisbar sein. Bei geringer Teilnehmerzahl ist besonders darauf zu achten, ob Versammlungsort und -termin vereinsüblich ausgewählt und bekannt gemacht wurden. Es ist sinnvoll, in der Satzung eine klare Aussage zur Beschlussfähigkeit zu treffen.

Übliche Varianten sind:

  • die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
  • die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind.

Wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung vermerkt ist, dass Anträge zu dieser nur bis zu einem bestimmten Datum gestellt werden dürfen, kann man dann dennoch auf der Mitgliederversammlung „Anträge zur Geschäftsordnung“ stellen?

Sachanträge zur Mitgliederversammlung können bis zu einer angemessenen oder einer in der Satzung festgelegten Frist vor der Versammlung gestellt werden. Fristsetzungen durch den 1. Vorsitzenden können nur als Anhaltspunkt für die Angemessenheit dienen. Anträge zur „Geschäftsordnung“ sind solche, die den formalen Ablauf der Versammlung betreffen und können noch in dieser gestellt werden.

Wenn ein Mitglied bei der wegen Beschlussunfähigkeit einberufenen Wiederholungsversammlung nicht anwesend sein kann, ist dort sein Votum von der Erstversammlung zu berücksichtigt oder kann es sein Votum in irgendeiner Form einbringen?

Das Votum kann nur berücksichtigt werden, falls sich Mitglieder nach der Satzung vertreten lassen oder schriftlich abstimmen können. Ein „Votumübertrag“ auf Folgeversammlungen gibt es nur, wenn die Satzung dies vorsieht.

Wie können Mitglieder Anträge auf der Mitgliederversammlung stellen?

Wenn die Vereinssatzung dazu keine Regelungen enthält, müssen Beschlussfassungen über Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern (z.B. als Tagesordnungsergänzung) angekündigt werden. Dazu muss das Mitglied dem Vorstand den Antrag unverzüglich nach Einladung zur Mitgliederversammlung mitteilen und falls dieser keine Ergänzung der Tagesordnung vornehmen möchte, entweder den Vorstand auf der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft ziehen oder eine ausreichende Minderheit (ergibt sich aus der Satzung) zur eventuell gerichtlich zu erzwingenden Neueinberufung der Mitgliederversammlung aktivieren.

Wie ist zu verfahren, wenn sich auf einer Mitgliederversammlung kein neuer erster Vorsitzender findet?

Falls der Vorstand dadurch handlungsunfähig wird (dies ergibt sich aus der Satzung), sollte mit Hilfe des noch im Vereinsregister eingetragenen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der gleichzeitig eine auf jeden Fall die Handlungsfähigkeit des Vorstandes sicherstellende Satzungsänderung beschlossen werden sollte. Es kann z.B. eine Gesamtvertretung des Vorstandes beschlossen werden, was jedoch die Handlungsfähigkeit schmälert.
Davon abgesehen ist dies ein Alarmsignal für die Notwendigkeit einer vereinsinternen Diskussion und struktureller Änderungen.

Ist der Vorstand in der Mitgliederversammlung über alle Vereinsgeschäfte auskunftspflichtig?

Falls die Satzung keine abweichende Regelung enthält (z.B. weitgehend abschließende Verlagerung des Auskunftsanspruchs auf ein Revisionsorgan), besteht der in seinem konkreten Umfang strittige Anspruch im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der berechtigten Interessen der Beteiligten.  Es kommt also auf die näheren Umstände des Einzelfalls an; wann die Interessen berechtigt sind, muss eine Abwägung der für- und widerstreitenden Gesichtpunkte ergeben.
Kein berechtigtes Interesse zur Auskunftsverweigerung ist das Bedürfnis, eine persönliche Inregreßnahme zu verhindern oder Fehler (auch ideeller Art) bei der Amtsführung zu vertuschen.

Innerhalb welchen Zeitraums muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Geschäftsjahr des Vereins vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft?

In der Regel ergibt sich dies aus der Satzung. Davon unabhängig ist die Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, z.B. die Amtszeit des Vorstandes abläuft oder er handlungsunfähig zu werden droht (s. dazu ausführlicher oben). In der Regel ist die Mitgliederversammlung einmal im Jahr einzuberufen. Den Zeitpunkt legt der Vorstand fest.

Wie lange vor einer Mitgliederversammlung müssen die Einladungen versendet werden?

Wenn sich dies nicht aus der Satzung ergibt, muss ein für teilnahmeinteressierte Vereinsmitglieder ausreichender Zeitvorlauf eingeplant werden. Andernfalls sind die Versammlungsbeschlüsse nichtig. In der Regel sind dafür 2 – 4 Wochen ausreichend.

Muss der Wortlaut einer geplanten Satzungsänderung /-neufassung der Einladung zur Mitgliederversammlung beiliegen oder genügt eine Tischvorlage?

Wenn die Vereinssatzung keine abweichende Bestimmung enthält, muss der Einladung zur Mitgliederversammlung eine so ausführliche Tagesordnung beigefügt werden, dass die Mitglieder die Bedeutung der Tagesordnungspunkte beurteilen können.
Dazu muss bei Satzungsänderungen in der Einladung mindestens darauf hingewiesen werden, welche Vorschriften der Satzung in welcher Weise geändert werden sollen. Die Angabe des genauen Wortlauts ist nicht erforderlich.

Kann der Vorstand einen Antrag auf den Ausschluss von Vereinsmitgliedern stellen und über diesen Antrag selbst mit abstimmen?

Ein nach der Satzung Antragsberechtigter kann über seinen eigenen Antrag mit abstimmen, solange es sich nicht um ein ihn selbst betreffendes Rechtsgeschäft oder einen diesbezüglichen Rechtsstreit handelt.

Wer leitet die Wahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung?

Wenn die Satzung keine entgegenstehende Regelung enthält, ist der Vorstandsvorsitzende der Versammlungs- und damit auch Wahlleiter. Mit seiner Zustimmung oder während ihn betreffender Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungs-/Wahlleiter bestimmen. Dies ist z.B. bei Wahlen des Vorstandes sinnvoll.

Müssen zur Mitgliederversammlung alle Mitglieder oder nur alle stimmberechtigten Mitglieder eingeladen werden?

Grundsätzlich müssen sämtliche, also auch die nicht stimmberechtigten Vereinsmitglieder eingeladen werden.

Ist ein Vorstand gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, der anwesenden Mitglieder oder aller Vereinsmitglieder erzielt hat?

Solange die Vereinssatzung keine abweichende Regelung enthält, ist für die Wahl die Mehrheit der bei dem Wahlgang abgegebenen Stimmen erforderlich.

Muss/kann der Vorstand eines Vereins in geheimer Wahl gewählt werden, wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält?

Der Wahlmodus wird mangels abweichender Regelung in der Satzung grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Aber der Versammlungsleiter kann (muss nicht) zum Wahlmodus einen Antrag zur Geschäftsordnung zulassen, dann ist dessen Votum zu befolgen. Der Versammlungsleiter muss eine geheime Wahl anordnen, wenn Abstimmende andernfalls ganz offensichtlich an einer unbeeinflussten Stimmabgabe gehindert wären. Geheime Wahl sollte daher der Regelfall sein. Offene Wahl sollte nur bei Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder angewendet werden.

Wie sind Stimmenthaltungen bei einer Abstimmung zu berücksichtigen?

Wenn die Satzung keine abweichende Regelung enthält, werden Stimmenthaltungen bei der Gegenüberstellung der Ja- und Nein-Stimmen nicht berücksichtigt. Für das Wahlergebnis ist also ausschließlich das Verhältnis der Ja- zu Nein-Stimmen entscheidend. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Ab wann übernimmt ein neu gewählter Vorstand die Amtsgeschäfte?

Der neue Vorstand übernimmt sofort nach der Wahl die Amtsgeschäfte. D.h. noch während der Versammlung übernimmt der Vorstand die Versammlungsleitung.

Gibt es Vorschriften zur Form der Einladung zur Mitgliederversammlung?

Hierzu sollten Regelungen in der Satzung getroffen werden. In der Satzung kann dies auch auf die Mitgliederversammlung delegiert werden, die dann z.B. Einladung per Brief, per Email, per Anzeige in einer örtlichen Zeitung oder per Aushang beschließen kann.
Die Form muss so gewählt werden, dass jedes Mitglied von der Anberaumung der Mitgliederversammlung Kenntnis erlangen kann.