Vereinsgründung

Wie wird ein Verein gegründet?

Ein Verein wird gegründet, indem sich die Gründer darüber einig sind, dass die zuvor beschlossene Satzung verbindlich sein und der Verein ins Leben treten soll. Rechtlich gesehen handelt es sich um einen Vertrag.

Wie viele Personen müssen mindestens an der Vereinsgründung beteiligt sein?

An der Vereinsgründung müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein. Wenn der Verein Rechtsfähigkeit erlangen soll (wichtig für die Möglichkeit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht [s.u.]!), dann müssen sich mindestens sieben Gründer beteiligen (§ 56 BGB).

Was ist im Vorfeld der Gründung zu beachten?

Zu beachten ist im Vorfeld der Gründung, dass schon mit der Beschlussfassung der Satzung und Wahl eines Vorsitzenden ein sog. Vorverein als nicht rechtsfähiger Verein entsteht. Bis zur Feststellung der Satzung kann bei entsprechendem Bindungswillen der Gründer untereinander eine sog. BGB-Gesellschaft (vgl. §§ 705 ff. BGB) entstehen. Das hat zur Folge, dass die (Gründungs-)Mitglieder für abgeschlossene Geschäfte bis zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister persönlich haften. Geschäfte für den Verein sollten daher erst nach der Eintragung erfolgen.

Soll der Verein auch die Gemeinnützigkeit erlangen (um Zuwendungsbestätigungen, also sogenannte steuerabzugsfähige Spendenbescheinigungen ausstellen zu dürfen), sollte man den Entwurf der Satzung vor Verabschiedung beim zuständigen Finanzamt zur Prüfung einreichen. Das Finanzamt wird den Gründern dann mitteilen, ob der Gemeinnützigkeit etwas im Wege steht. Mehr dazu im nächsten Punkt.

Welchen Inhalt muss die Satzung haben, damit der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden kann?

Die Satzung muss folgenden Mindestinhalt haben (vgl. §§ 57 f. BGB):

  • Bestimmungen über den Vereinszweck,
  • seinen Namen,
  • seinen Sitz,
  • sowie die angestrebte Eintragung,
  • Darüber hinaus soll die Satzung folgenden Inhalt haben:
  • Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  • Bestimmungen über Vereinsbeiträge,
  • Bestimmungen über die Bildung des Vorstandes,
  • Bestimmungen  über die Beurkundung von Mitgliederversammlungsbeschlüssen,
  • Bestimmungen über die Voraussetzungen sowie die Form der Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung.

Was ist bei Satzungsänderungen zu beachten?

Bei Satzungsänderungen ist zu beachten, dass dies dem Gesetz nach ( § 33 BGB) eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung erfordert.  Die Satzung kann jedoch auch eine abweichende Regelung beinhalten, da der § 33 BGB nachgiebig ist (§ 40 BGB).
Eine Änderung der Satzung muss zu ihrer Wirksamkeit ins Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.


Warum sollte eine Helfervereinigung den Status „eingetragener Verein (e.V.)“ anstreben?

Die Eintragung im Vereinsregister ist zwar mit Verwaltungsaufwand verbunden. Der Vorteil den THW-Helferverein eintragen zu lassen, betrifft vor allem die Haftung des Vereins bzw. der handelnden Personen. Der eingetragene Verein ist nämlich rechtsfähig, somit als juristische Person selbst Träger der Rechte und Pflichten. Aus Handlungen des Vorstandes für den Verein wird allein der Verein als juristische Person berechtigt und verpflichtet. Die Haftungsfragen sind ausführlich unter Punkt 7 (Haftung) erörtert.
Hinzu kommt u.U. ein mit einer Eintragung und der damit einhergehenden Rechtsfähigkeit verbundener Prestigegewinn.

An wen muss sich der Vorstand des Vereins wenden, wenn er den Verein eintragen lassen möchte?

Zuständig für die Eintragung des Vereins ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§ 55 BGB). Sitz ist der Ort, an dem der Verein seine Verwaltung hat (§ 24 BGB).
Die Anmeldung muss gem. § 77 BGB in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Die Unterschriften müssen vor einem Notar geleistet werden.

Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung ins Vereinsregister notwendig:

  • die Satzung,
  • eine Aufstellung des Vorstandes und der Liquidatoren,
  • deren Vertretungsmacht, also ggf.  Beschränkungen der Vertretungsmacht.

Als Liquidatoren werden diejenigen Personen bezeichnet, die für die Auflösung (Liquidation) eines Vereins verantwortlich sein sollen. Sie können von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

Kann ein Minderjähriger an der Gründung eines Helfervereins rechtlich wirksam mitwirken?

Nur dann, wenn dies ihm ausschließlich rechtliche Vorteile verschafft (also insbesondere kein Mitgliedsbeitrag zu leisten ist, es sei denn, dieser kann vom normalen „Taschengeld“ bestritten werden), der Beitritt mit seinem Dienst-/ Arbeitsverhältnis zusammenhängt oder er die Genehmigung/ Einwilligung seiner an der Gründung nicht selbst beteiligten gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) hat. Die Anforderungen sind also nicht höher, als die, die an eine Mitgliedschaft zu stellen sind. Für die Mitgliedschaft gilt das eben Ausgeführte nämlich ebenfalls. Vgl. hierzu §§ 106 – 113 BGB.
Grundsätzlich dürfte die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig sein.