Mitgliedschaft

Kann ein Verein rückwirkend die Zahlung des Mitgliedsbeitrags einfordern?

Ja. Zu beachten ist jedoch, dass der Anspruch der Verjährung unterliegt. Nach §  195 BGB kann sich das säumige Mitglied nach Ablauf von drei Jahren auf die Verjährung berufen. Wenn ein Mitglied den vereinbarten Vereinsbeitrag nicht entrichtet, empfiehlt es sich, ihn unter angemessener Fristsetzung (ca. 10 Tage), zur Zahlung aufzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist, können ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen verlangt werden.

Erlischt die Mitgliedschaft automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wurde?

Nein. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nach zu zahlen. Es bedarf einer außerordentlichen Kündigung, die in der Satzung verankert werden sollte.

Welcher Unterschied besteht zwischen aktiven und passiven Mitgliedern?

Diese Begriffe sind rechtlich nicht definiert, sondern müssten sich aus der Satzung ergeben. In der Regel sind „aktive“ Mitglieder solche, die selbst „Hand anlegen“, während passive Mitglieder nur ihren Mitgliedsbeitrag bezahlen und je nach Satzung auch kein Stimmrecht haben.

In der THW-Helfervereinigung unterscheidet man Aktive und Passive, i.d.R. durch den Abschluss einer Gruppenunfallversicherung für Aktive Mitglieder. Diese Versicherung gilt i.d.R. nicht für Fördermitglieder, die nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen.

Kann die Vereinssatzung wirksam vorschreiben, dass der Austritt nur mit eingeschriebenem Brief erfolgen kann?

Nur Schriftform kann die Satzung verlangen, davon abgesehen muss das Mitglied seine Austrittserklärung beweissicher nachweisen können.

Können auch Nichtmitglieder in den Vereinsvorstand gewählt werden?

Ja, wenn sich dies nicht durch Satzungsbestimmung, ständige Übung oder nach der Struktur und Zielsetzung des Vereins verbietet.

Muss einem Vereinsmitglied ein Exemplar der Vereinssatzung ausgehändigt werden?

Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Aushändigung eines Exemplars der aktuell gültigen Vereinssatzung.

Können nichtrechtsfähige Vereine oder andere Gruppierungen, BGB-Gesellschaften etc. Mitglieder eines eingetragenen Vereins sein?

Nichtrechtsfähige Vereine ja, bei anderer Gruppierungen ist dies strittig – also sollte die Satzung dafür Regelungen vorsehen. Nicht gemeinnützige Vereine als Mitglied eines gemeinnützigen Vereins können  die eigene Gemeinnützigkeit gefährden.

Kann die Vereinssatzung vorsehen, dass es im Verein Mitglieder mit Stimmrecht und solche ohne Stimmrecht gibt?

Eine solche Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Dies könnte z.B. für juristische Personen, z.B. eine Firma als Fördermitglied, gelten.

Kann der Vorstand einen Antrag auf den Ausschluss von Vereinsmitgliedern stellen und über diesen Antrag selbst mit abstimmen?

Ja. Ein nach der Satzung Antragsberechtigter kann über seinen eigenen Antrag mit abstimmen, solange es sich nicht um ein ihn selbst betreffendes Rechtsgeschäft oder einen diesbezüglichen Rechtsstreit handelt.

Kann oder muss die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder in der Satzung ausgeschlossen werden?

Bei nichtrechtsfähigen, also nicht eingetragenen Vereinen, sollte die Satzung eine haftungsbegrenzende Klausel enthalten, mit der die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder – vielleicht auch des Vorstandes – bei nicht von ihnen selbst zu verantwortenden Verpflichtungen ausgeschlossen wird.
Bei eingetragenen Vereinen hat die Klausel keine Bedeutung.